Träger: Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Pflegewesen
Region: Kärnten
Wirkungsziel: Rahmenbedingungen einheitlich gestalten
Die Pflegeförderung wird auf Antrag der pflegebedürftigen Person gewährt, wobei pro pflegebedürftige Person nur jeweils ein Antrag gestellt werden kann. Der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes (K-MSG), LGBL. Nr. 15/2007 i. d. g. F., wobei der Antragsteller und der pflegende Angehörige ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem halben Jahr in Kärnten haben müssen. Gewährt wird – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen – eine Zahlung in Höhe von mtl. € 100,-- bei Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 6 oder 7.